Online-Antrag auf Mitgliedschaft

Ich beantrage hiermit die Mitgliedschaft im Rodenkirchener Tennis-Club e.V. (RTC e.V.)

PDF-Antrag auf Mitgliedschaft

§ 1 Name und Sitz, Zweck und Farben des Vereins, Geschäftsjahr

I. Der Verein führt den Namen „Rodenkirchener Tennis-Club e.V.“ und hat seinen Sitz in Köln. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter Nr. 6312 eingetragen.

II. Der Verein bezweckt die Ausübung und Pflege des Amateur-Tennissports sowie die Ausbildung und Betreuung von Jugendlichen in dieser Sportart.

III. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  •  die Durchführung regelmäßiger Sportveranstaltungen
  • die Durchführung eines Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports
  • die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen.

IV. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

V. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

VI. Der Verein kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Tochtergesellschaften einrichten und erwerben, soweit dies im Vereinsinteresse notwendig oder förderlich ist. Dabei ist sicherzustellen, dass der Verein an der Tochtergesellschaft mehrheitlich beteiligt ist, d.h. dass er über 50% der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt. Der Beschluss der Mitglieder- versammlung erfordert die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand beaufsichtigt und kontrolliert entweder selbst oder durch eingesetzte Organe (Aufsichtsräte) die Geschäftsaktivitäten seiner Tochtergesellschaften.

VII. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

VIII. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

IX. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes NRW, des Tennisverbandes Mittelrhein (TVM) und des Stadtsportbundes Köln. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände.

X. Die Farben des Vereins sind Weiß-Rot.

XI. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.

XII. Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.

§2 Mitgliedschaft

I. Der Verein führt

  1. Aktive Mitglieder
  2. Passive Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder

Aktive Mitglieder üben den Tennissport im RTC aktiv aus; passive Mitglieder üben den Tennissport im RTC nicht aus.

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein und/oder den Tennissport in besonderer Weise verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt und sind von der Beitragspflicht befreit.

II. Teilnahmeberechtigt an den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder.

III. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, soweit sie am 01. Januar des Jahres (Stichtag) dem Verein mindestens 1 Jahr ununterbrochen angehören; für minderjährige Mitglieder üben die Erziehungsberechtigten das Stimmrecht aus. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Wählbar in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, soweit sie am 01. Januar des Jahres (Stichtag) das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens 1 Jahr ununterbrochen angehören.

IV. Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

V. Passive Mitglieder dürfen die für die Sportausübung vorgesehenen Einrichtungen gegen Gebühr benutzen.

VI. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.

VII. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

VIII. Alle Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Umlagen verpflichtet.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

I. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages.

II. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muss der Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters enthalten.

III. Über Anträge zur Aufnahme entscheidet der Vorstand, ohne bei einer Ablehnung zur Abgabe von Gründen verpflichtet zu sein.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand;
  2. durch Ausschluss;
  3. durch Tod.

II. Der Austritt eines Mitglieds nach Abs. I, Ziffer 1 ist nur zum 31.12. eines Jahres möglich und hat durch Brief oder E-Mail bis spätestens zum 31.10. des Jahres zu erfolgen. Den Nachweis der Fristeinhaltung hat das Mitglied zu führen.

III. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand aus wichtigem Grund beschlossen werden, insbesondere, wenn das Mitglied

  • trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber nicht binnen 4 Wochen nachkommt,
  • mehrfach gegen die Bestimmungen der Satzung und Ordnungen verstößt,
  • in grober Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandelt.

IV. Bevor der Vorstand über den Ausschluss entscheidet, ist das Mitglied anzuhören.

V. Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss ist dem Mitglied durch Einschreiben zuzustellen.

VI. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen ein Berufungsrecht zu. Die Berufung ist schriftlich an den Ehrenrat zu richten, der dann nach Anhörung des Mitglieds über den Ausschluss endgültig entscheidet. Die Entscheidung des Ehrenrates ist für alle Mitglieder bindend.

VII. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.

VIII. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Zahlungsverpflichtungen bleiben beim Erlöschen der Mitgliedschaft bestehen.

§ 5 Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlagen

I. Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Beiträge wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen.

II. Die etwaige Erhebung von Umlagen wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen; die Umlage darf nur erhoben werden, wenn dies für den Fortbestand des Vereins unverzichtbar und dem einzelnen Mitglied zumutbar ist. Die Höhe der Umlage darf das Vierfache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen; maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.

III. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Ausnahmefällen einzelnen Mitgliedern die Zahlung von Beiträgen und Umlagen zu stunden. Ebenso kann der Vorstand die Erhebung der Aufnahmegebühr aussetzen.

IV. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand
3. der Ehrenrat

§ 7 Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle grundsätzlichen Fragen des Vereins.

II. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen; sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

III. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat mit einer Frist von drei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Diese Frist wird auf 10 Tage verkürzt, wenn ein Fall eintritt, der es dringend geboten erscheinen lässt, zur Sicherstellung des Fortbestands des Vereins durch die Mitgliederversammlung eine Umlage beschließen zu lassen (s. § 5,II)

IV. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge müssen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung dem Vorstand vorliegen. Anträge, die nicht innerhalb dieser Frist beim Vorstand eingereicht wurden, können nur dann noch zur Beschlussfassung aufgerufen werden, wenn

  • es sich nicht um satzungsändernde Anträge handelt und
  • sie spätestens bis vor der Verlesung der Anträge in der Mitgliederversammlung vorgetragen werden und
  • die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustimmt.

V. Die Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlung soll mindestens folgende Punkte umfassen:

  • Berichte des Vorstandes einschl. Haushaltsvoranschlag
  • Verlesung der Anträge, Diskussion und Abstimmung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Entlastung des Schatzmeisters
  • Wahl des Vorstandes, soweit dessen Amtszeit abgelaufen ist
  • Wahl von 2 Kassenprüfern, soweit deren Amtszeit abgelaufen ist
  • Wahl des Ehrenrats, soweit dessen Amtszeit abgelaufen ist
  • Verschiedenes

VI. Der Geschäftsführer hat über den Verlauf der Versammlung ein Protokoll zu fertigen, das vom Präsidenten und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

VII. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. 

VIII. Voraussetzung für eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins sind:

  • dass dies den Mitgliedern als Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben wurde und
  • dass die Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.

IX. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 30 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Für das Verfahren bei der Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie für die Festlegung der Tagesordnung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.
X. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Sie sind geheim durchzuführen, wenn dies beantragt wird und die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.

§ 8 Vorstand

Den Vorstand bilden folgende Funktionen:

1. Präsident/-in
2. Geschäftsführer/-in 3. Schatzmeister/-in 4. Sportwart/-in
5. Jugendwart/-in

II. Der Vorstand kann sich mit bis zu 3 Beisitzern ergänzen. Für Einzelaufgaben kann der Vorstand darüber hinaus Ausschüsse bilden oder Einzelpersonen einsetzen.

III.  Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wenn einzelne Mitglieder des Vorstandes während der Amtszeit ausscheiden, kann sich der Vorstand bis zur nächsten Wahl selbständig ergänzen, solange mindestens drei von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstandsmitglieder im Vorstand bleiben. Ist diese Voraussetzung nicht mehr gegeben, muss der Restvorstand eine außer- ordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

IV. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle unter Ziffer I, 1-5 aufgeführten Personen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten, in seiner Abwesenheit oder Verhinderung gemeinschaftlich durch zwei weitere Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB.

V. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen über alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Vereinsangelegenheiten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstands ist die Anwesenheit von mind. drei Vorstandsmitgliedern notwendig.

VI. Über alle Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

§9 Ehrenrat

I. Dem Ehrenrat gehören drei Mitglieder an, die für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden; Wiederwahl ist zulässig. Der Ehrenrat bleibt solange im Amt, bis ein neuer Ehrenrat gewählt ist. Mitglieder des Vorstandes können nicht in den Ehrenrat gewählt werden.

II. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, persönliche Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu schlichten und im Falle seiner Anrufung über den Ausschluss eines Mitglieds zu entscheiden.  

III. Der Ehrenrat tritt auf Antrag des Vorstandes oder eines stimmberechtigten Mitglieds zusammen.

IV. Die Beratungen des Ehrenrates sind vertraulich; seine Entscheidungen sind endgültig.

§10 Kassenprüfer

I. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren. Sie dürfen keinem Organ des Vereins angehören. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer bleiben solange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

II. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und die Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über den Jahresabschluss. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

III. Den Kassenprüfern ist uneingeschränkt Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu gewähren.

§11 Vermögen des Vereins

I. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

II. Bei Auflösung des Vereins oder bei Fortfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen je zur Hälfte dem „Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Ortsvereinigung Rodenkirchen e.V.“ und dem „Reit-Therapie-Zentrum Weisser Bogen e.V.“ zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

III. Für den Fall der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

§12 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Köln.

Köln, 12. März 2019

Wolfgang Neervoort – Präsident 

Konni Achenbach – Geschäftsführerin

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